Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit mit der Softdent GmbH bei Software, Einführung, Support, Hardware und Schulungen für Praxen und Unternehmen.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der SOFTDENT GmbH, Kapfingerstraße 8, 6263 Fügen, Österreich, nachfolgend „Softdent“, und ihren Auftraggebern, sofern ihre Einbeziehung vereinbart wurde. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs, die den Vertrag für ihre berufliche oder unternehmerische Tätigkeit abschließen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.

Die vertraglichen Leistungen und Entgelte ergeben sich aus dem angenommenen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Besondere Lizenz-, Wartungs- oder Servicevereinbarungen haben für ihren jeweiligen Regelungsbereich Vorrang. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag geht die dazu abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Softdent ihrer Geltung zustimmt. Für einen Vertrag gilt die bei seinem Abschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf der Website dient der Information und stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Anfragen über Kontaktformulare, per Telefon oder E-Mail verpflichten nicht zu einer Bestellung.

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner Bindungsfrist oder durch die Bestätigung eines Auftrags zustande. Die Annahme beziehungsweise Bestätigung kann auch per E-Mail erfolgen. Inhalt und Umfang des Auftrags ergeben sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien.

Änderungen und Erweiterungen eines Auftrags werden vor ihrer Ausführung hinsichtlich Leistungsumfang, Entgelt und Terminfolgen abgestimmt und nachvollziehbar dokumentiert. Aus der bloßen Besprechung einer möglichen Erweiterung entsteht noch kein zusätzlicher kostenpflichtiger Auftrag.

3. Gegenstand und Umfang der Leistungen

Softdent erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Bereitstellung von Nutzungsrechten an Praxissoftware und ergänzenden Modulen;
  • Installation, Konfiguration und Einführung der Software;
  • Datenübernahme und Einrichtung vereinbarter Schnittstellen;
  • Softwarewartung, Aktualisierungen und Anwendersupport;
  • Lieferung, Einrichtung und Betreuung von Hardware;
  • Beratung, Projektbegleitung und Schulungen.

Maßgeblich sind die vereinbarten Funktionen, Systemvoraussetzungen und Leistungsmerkmale. Hosting, laufende Datensicherung, Vor-Ort-Einsätze, individuelle Programmierungen und Leistungen externer Anbieter sind nur enthalten, wenn sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehören. Vereinbarte Eigenschaften und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Softdent darf zur Leistungserbringung geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Leistungen verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter richten sich zusätzlich nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

4. Mitwirkung und Betriebsverantwortung

Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Ansprechpersonen, Berechtigungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. Angaben zu vorhandenen Systemen, Arbeitsplätzen, Standorten, Datenbeständen und Schnittstellen müssen so vollständig und zutreffend sein, wie es für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Softdent informiert über die für die vereinbarte Lösung erforderlichen technischen Voraussetzungen. Soweit deren Bereitstellung nicht von Softdent übernommen wurde, sorgt der Auftraggeber für eine geeignete und funktionsfähige Betriebsumgebung. Wesentliche Änderungen an Betriebssystemen, Netzwerk, Sicherheitssoftware oder angebundenen Fremdsystemen sind rechtzeitig abzustimmen, wenn sie die vereinbarte Leistung beeinflussen können.

Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nur berechtigten Personen zugänglich zu machen. Im eigenen Verantwortungsbereich sorgt der Auftraggeber für angemessene Zugriffsbeschränkungen, aktuelle Schutzmaßnahmen und regelmäßige, auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Datensicherungen. Hat Softdent entsprechende Betriebs- oder Sicherungsaufgaben vertraglich übernommen, bleibt Softdent hierfür verantwortlich.

Erkennbare Hindernisse, fehlende Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf Termine oder Aufwand teilen die Parteien einander unverzüglich mit. Zusätzlich erforderliche Leistungen werden vorab abgestimmt. Die gesetzlichen Folgen einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

5. Nutzungsrechte an Software

Softdent räumt dem Auftraggeber die im Vertrag vereinbarten Rechte zur Nutzung der bereitgestellten Software ein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den eigenen Praxis- oder Geschäftsbetrieb. Dauer, Module und etwaige Grenzen hinsichtlich Arbeitsplätzen, Nutzern, Standorten oder Mandanten richten sich nach der vereinbarten Lizenz.

Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, eine Bereitstellung für Dritte oder eine entgeltliche Weiterüberlassung ist nur mit entsprechender Berechtigung zulässig. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zur bestimmungsgemäßen Benutzung, zur Anfertigung erforderlicher Sicherungskopien und zur Interoperabilität, werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an Software und Dokumentation verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Eine Überlassung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Schutzvermerke dürfen nicht unberechtigt entfernt werden.

Für selbstständige Programme und Komponenten anderer Hersteller gelten die wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Softdent stellt die für den vereinbarten Einsatz relevanten Bedingungen rechtzeitig zur Verfügung. Rechte aus Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt.

6. Einführung und Datenübernahme

Bei Einführung und Datenübernahme stimmen die Parteien Ausgangssysteme, verfügbare Exportformate, zu übernehmende Daten, Zielsysteme und Prüfschritte ab. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Daten berechtigt ist. Softdent führt die übernommenen Arbeiten mit der vereinbarten fachlichen Sorgfalt durch.

Eine Übernahme sämtlicher Inhalte eines Fremdsystems ist nur geschuldet, soweit diese zum vereinbarten Umfang gehört und in geeigneter Form zugänglich ist. Erkennbare Einschränkungen, nicht übernehmbare Inhalte und notwendige Anpassungen werden vor der Durchführung mitgeteilt und abgestimmt.

Vor einem produktiven Systemwechsel werden Sicherung, Testübernahme und Kontrolle der Ergebnisse entsprechend dem Projektumfang abgestimmt. Softdent prüft die technische Durchführung der übernommenen Arbeiten. Der Auftraggeber unterstützt die fachliche Prüfung der Daten und Arbeitsabläufe in seiner Praxis. Eine fachliche Bestätigung entbindet Softdent nicht von der Verantwortung für eigene Fehler oder verdeckte Mängel.

Die Aufbewahrung und weitere Zugänglichkeit von Unterlagen aus einem Altsystem werden im Zuge des Wechsels berücksichtigt. Gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Auftraggebers werden durch eine Datenmigration nicht aufgehoben.

7. Termine, Übergabe und Abnahme

Verbindliche Liefer- und Durchführungstermine ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Zeichnen sich Verzögerungen ab, informiert die betroffene Partei die andere ohne unnötigen Aufschub über Ursache und voraussichtliche Dauer. Erforderliche Terminänderungen und zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen werden gemeinsam abgestimmt. Gesetzliche Rechte bei Verzug bleiben bestehen.

Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, stellt Softdent die betreffende Leistung zur Prüfung bereit. Die Prüfung erfolgt anhand des vereinbarten Leistungsumfangs. Festgestellte Abweichungen werden nachvollziehbar dokumentiert und entsprechend ihrer Bedeutung bearbeitet.

Eine bloße Nutzung der Software oder das Schweigen des Auftraggebers begründet nach diesen AGB keine automatische Abnahme. Vereinbarte Teilleistungen können gesondert übergeben und abgenommen werden. Verdeckte Mängel und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben von einer Abnahme unberührt.

8. Support, Wartung und Aktualisierungen

Der Umfang laufender Betreuung richtet sich nach der abgeschlossenen Support- oder Wartungsvereinbarung. Diese bestimmt insbesondere die betreuten Produkte und Versionen, die enthaltenen Leistungen, Kontaktwege und gegebenenfalls vereinbarte Servicezeiten sowie Reaktions- oder Wiederherstellungsfristen.

Der Auftraggeber beschreibt Störungen möglichst nachvollziehbar und stellt erforderliche Angaben zu Version, betroffener Funktion, Fehlermeldung und Ablauf bereit. Personenbezogene Daten sind dabei auf das für die Fehlerbearbeitung notwendige Maß zu beschränken und über geeignete Wege zu übermitteln.

Fernwartungszugriffe erfolgen nur mit entsprechender Berechtigung und im für den Auftrag erforderlichen Umfang. Arbeiten, die den laufenden Praxisbetrieb beeinflussen können, werden unter Berücksichtigung ihrer Dringlichkeit abgestimmt. Eine dauerhafte Fernzugriffsberechtigung entsteht durch eine einzelne Supportanfrage nicht.

Aktualisierungen und Versionswechsel erfolgen im vereinbarten Wartungsumfang. Ob neue Module oder zusätzliche Funktionen darin enthalten sind, richtet sich nach der Leistungsvereinbarung. Änderungen durch neue gesetzliche Anforderungen oder durch externe Schnittstellen werden nach dem vereinbarten Wartungsumfang behandelt; darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Veröffentlichte Hotline-Zeiten bezeichnen die Erreichbarkeit und ersetzen keine gesondert vereinbarte Servicegarantie. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob eine laufende Wartungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

9. Schnittstellen und Leistungen Dritter

Die Anbindung an Geräte, Bildsysteme, Abrechnungsdienste oder andere Software setzt geeignete und verfügbare Schnittstellen voraus. Die von Softdent geschuldete Anbindung und die dafür erforderlichen Fremdleistungen werden im Auftrag beschrieben.

Erforderliche Verträge mit Drittanbietern schließt der Auftraggeber selbst ab, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Softdent übernommen wurde. Entgelte solcher Anbieter sind nur dann in den Entgelten von Softdent enthalten, wenn dies vereinbart ist.

Änderungen oder Ausfälle externer Systeme können die Nutzung einer Schnittstelle beeinflussen. Softdent informiert über erkannte Auswirkungen auf die eigenen Leistungen und stimmt erforderliche Anpassungen ab. Die Verantwortung für eigene Integrations-, Beratungs- oder Ausführungsfehler bleibt unberührt. Eine pauschale Übernahme der Verfügbarkeit fremder Dienste ist damit nicht verbunden.

10. Entgelte und Zahlung

Es gelten die vereinbarten Preise und Abrechnungsmodelle. Sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet, verstehen sich Entgelte gegenüber Unternehmern in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Einmalige und wiederkehrende Entgelte, Abrechnungsintervalle sowie Zahlungsziele ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise Vertrag.

Nach Aufwand abgerechnete Leistungen werden anhand der vereinbarten Sätze und einer nachvollziehbaren Leistungsaufstellung verrechnet. Reise-, Versand- und sonstige Nebenkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verrechnet.

Ohne vereinbartes Zahlungsziel richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und zum Ersatz zulässiger Betreibungskosten. Rechte zur Zurückbehaltung und Aufrechnung bleiben im gesetzlichen Umfang bestehen.

Eine Änderung laufender Entgelte setzt eine wirksame vertragliche Grundlage oder eine neue Vereinbarung voraus. Aus diesen AGB allein ergibt sich weder eine automatische Indexanpassung noch ein einseitiges Recht zu beliebigen Preiserhöhungen.

11. Hardwarelieferungen

Art, Ausstattung und Lieferumfang der Hardware sowie enthaltene Installation und Einweisung richten sich nach dem Auftrag. Lieferort und gegebenenfalls erforderliche Vor-Ort-Leistungen werden im Zusammenhang mit der Bestellung vereinbart. Übergabe, Gefahrtragung und Eigentumsübergang richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine wirksame besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Der Auftraggeber prüft Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten und teilt festgestellte Mängel mit. Für die sachgerechte Verwendung sind die mitgelieferten Hersteller- und Sicherheitshinweise zu beachten.

Eine freiwillige Herstellergarantie besteht nur nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber Softdent als Vertragspartner.

12. Schulungen und Beratung

Inhalte, Dauer, Durchführungsform, Teilnehmerzahl, Termin und Entgelt einer Schulung oder Beratung werden im Auftrag festgelegt. Der Auftraggeber stellt die vereinbarten organisatorischen und technischen Voraussetzungen bereit. Softdent erbringt die Leistung fachgerecht entsprechend dem vereinbarten Inhalt.

Schulungen unterstützen die Anwendung der Software, ersetzen aber keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung für den Einzelfall. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.

Notwendige Terminänderungen teilen die Parteien frühzeitig mit. Für Absagen und Umbuchungen gelten besondere Bedingungen nur, wenn sie vor der Buchung vereinbart wurden. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen; ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb sind im gesetzlichen Umfang zu berücksichtigen. Diese AGB begründen keine pauschalen Stornogebühren.

13. Mängel und Gewährleistung

Softdent leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen dem vereinbarten Vertragsinhalt entsprechen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Diese AGB verkürzen keine gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Der Auftraggeber meldet Mängel unter Angabe der erkennbaren Auswirkungen und unterstützt die zumutbare Prüfung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 UGB, bleiben dort anwendbar, wo ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Behebung erfolgt nach den gesetzlichen Voraussetzungen durch Verbesserung oder Austausch; weitere gesetzliche Rechte, insbesondere Preisminderung und Vertragsaufhebung, bleiben bestehen. Ein Wartungsvertrag ist keine Voraussetzung für die Bearbeitung eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs.

Liegt die Ursache einer Störung außerhalb des von Softdent geschuldeten Leistungsbereichs, werden zusätzliche Diagnose- oder Behebungsarbeiten nur aufgrund einer entsprechenden Beauftragung vergütet. Für berechtigte Gewährleistungsarbeiten wird kein zusätzliches Entgelt verrechnet.

14. Haftung und fachliche Verantwortung

Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB enthalten weder einen pauschalen Haftungsausschluss noch eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung. Zwingende Haftungsvorschriften, insbesondere für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.

Die Parteien treffen im eigenen Verantwortungsbereich zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden und informieren einander über erkennbare Risiken. Eine schuldhafte Mitverursachung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Diagnosen, Behandlungsentscheidungen, die fachliche Prüfung von Dokumentationen sowie die inhaltliche Richtigkeit erfasster Leistungen liegen bei den hierzu befugten Personen der Praxis. Software unterstützt diese Aufgaben, ersetzt aber nicht die erforderliche fachliche Beurteilung. Softdent bleibt für die vertragsgemäße Funktion und Erbringung der eigenen Leistungen verantwortlich.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen sowie personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden, vertraulich. Eine Verwendung erfolgt nur für den vertraglichen Zweck. Mitarbeitende und beigezogene Dienstleister erhalten nur den erforderlichen Zugang und werden entsprechend verpflichtet.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich zugänglich werden oder rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

Soweit Softdent personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer, Weisungen, Zugriffsberechtigungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie Rückgabe und Löschung. Für Gesundheitsdaten sind die besonderen gesetzlichen Schutzanforderungen zu beachten.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und seiner Weisungen verantwortlich. Softdent ist für die Einhaltung der eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich. Die Datenschutzerklärung der Unternehmenswebsite ersetzt keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung für Praxis- oder Patientendaten.

16. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

Beginn, Dauer und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten laufender Verträge richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung; soweit darin keine Regelung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Aus diesen AGB allein entstehen keine Mindestlaufzeit und keine automatische Vertragsverlängerung. Gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Kündigungen und sonstige Erklärungen zur Vertragsbeendigung können per E-Mail an die im Vertrag genannten Kontaktadressen erfolgen, soweit keine gesetzlich erforderliche oder wirksam vereinbarte strengere Form gilt. Der Zugang der Erklärung muss nachweisbar sein.

Mit Vertragsende enden nur jene Nutzungsrechte und Leistungen, die an den beendeten Vertrag gebunden sind. Ein wirksam eingeräumtes dauerhaftes Nutzungsrecht endet nicht allein deshalb, weil eine gesonderte Wartungsvereinbarung beendet wird.

Soweit Softdent Daten für den Auftraggeber verwahrt oder verarbeitet, werden Rückgabe beziehungsweise Export und die Beendigung von Zugängen rechtzeitig abgestimmt. Für personenbezogene Daten gelten die Auftragsverarbeitungsvereinbarung und Art. 28 DSGVO. Nach Abschluss der beauftragten Verarbeitung werden diese nach Wahl des Auftraggebers zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Speicherungspflicht besteht.

Zusätzliche, nicht bereits geschuldete Umstellungs- oder Migrationsleistungen bedürfen einer Vereinbarung. Gesetzliche Datenzugangs-, Herausgabe- und Wechselrechte bleiben unberührt. Der Auftraggeber sorgt im eigenen Verantwortungsbereich für die weitere Erfüllung seiner Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

17. Anwendbares Recht und Kontakt

Für die Vertragsbeziehung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine einzelne Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit der Vertrag ohne die betreffende Bestimmung bestehen kann. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Für vertragliche Fragen erreichen Sie uns unter:

SOFTDENT GmbH
Kapfingerstraße 8
6263 Fügen, Österreich
Firmenbuchnummer: FN 426419m
E-Mail: office@softdent.at
Telefon: +43 57 638 200